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211.24 KESV CH-TG

§ 69 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Akteneinsicht bei abgeschlossenen Verfahren

Verfahren - Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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§ 69 KESV · Akteneinsicht bei abgeschlossenen Verfahren

1. Über die Akteneinsicht bei abgeschlossenen Verfahren entscheidet die Instanz, welche die Akten aufbewahrt.

2. Die Akteneinsicht wird gewährt, wenn ein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden kann.

3. Entscheide über die Akteneinsicht unterliegen der Beschwerde.

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