§ 68 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Archivierung
§ 68 KESV · Archivierung
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde archiviert die Akten der von ihr geführten abgeschlossenen Verfahren.
2. Das Archiv ist in einem gesonderten, abschliessbaren Raum unterzubringen, der genügende Sicherheit gegen Einbruch, Feuer, Wasser, Staub, Sonneneinstrahlung und Feuchtigkeit sowie gegen Ungeziefer bietet.
3. Die Archivbehältnisse wie Schachteln und gebundene Bücher sind von aussen gut lesbar zu beschriften.
4. Für die Aufbewahrung der Sammlungen und Akten gelten der vom Staatsarchiv erarbeitete Registraturplan und die entsprechende Ablieferungsvereinbarung. Der Registraturplan und dessen allfällige Änderungen unterliegen der Genehmigung durch das Obergericht.
5. Akten, welche nach Registraturplan und Ablieferungsvereinbarung weder aufbewahrt noch abgeliefert werden müssen, sind zu vernichten.
6. Über die Übernahme von Archivmaterial durch das Staatsarchiv und die Vernichtung von Akten ist ein Protokoll zu erstellen, welches im Archiv der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verbleibt.
7. Abs. 1 bis Abs. 6 finden sinngemässe Anwendung, wenn die Produktion der Akten rein elektronisch erfolgt.