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211.24 KESV CH-TG

§ 65 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Parteikosten und Parteientschädigungen im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Verfahren - Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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§ 65 KESV · Parteikosten und Parteientschädigungen im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

1. Im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. Eine solche kann ausnahmsweise zugesprochen werden, wenn sich dies bei komplizierter Sachlage oder schwierigen Rechtsfragen rechtfertigt.

2. Minderjährigen werden keine Parteikosten auferlegt.

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