211.24
KESV
CH-TG
§ 65 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Parteikosten und Parteientschädigungen im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Verfahren - Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
§ 65 KESV · Parteikosten und Parteientschädigungen im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1. Im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. Eine solche kann ausnahmsweise zugesprochen werden, wenn sich dies bei komplizierter Sachlage oder schwierigen Rechtsfragen rechtfertigt.
2. Minderjährigen werden keine Parteikosten auferlegt.