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211.24 KESV CH-TG

§ 64 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Inkasso, Erlass, Stundung und Abschreibung von Verfahrenskosten

Verfahren - Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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§ 64 KESV · Inkasso, Erlass, Stundung und Abschreibung von Verfahrenskosten

1. Das Inkasso der Verfahrenskosten ist Sache der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

2. Über Stundung, Reduktion, Erlass und Abschreibung der Verfahrenskosten entscheidet die Verfahrensleitung.

3. Bei einem Weiterzug von Entscheiden regelt die Beschwerdeinstanz in ihrem Entscheid, welche Kosten durch welche Instanz bezogen werden.

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