§ 63 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Kostenverlegung
§ 63 KESV · Kostenverlegung
1. Die Kostenverlegung wird in der Regel im verfahrenserledigenden Entscheid vorgenommen.
2. Die Verfahrenskosten werden der betroffenen Person auferlegt, sofern nicht besondere Umstände eine andere Verlegung der Kosten oder den Verzicht auf Verfahrenskosten rechtfertigen. Vorbehalten bleibt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
3. Soweit die betroffene Person das Verfahren nicht mutwillig oder leichtfertig veranlasst oder dessen Durchführung in vorwerfbarer Weise erschwert hat, werden keine Verfahrenskosten erhoben
1. in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung
2. in Verfahren nach Art. 419 ZGB
3. bei Aufsichtsbeschwerden
4. gegenüber Minderjährigen
5. in Verfahren betreffend die Sterilisation
4. In Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung und betreffend Sterilisation können die Barauslagen der Behörde, insbesondere die Kosten für Gutachten und Fachberichte, der betroffenen Partei auferlegt werden, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5. In Kindesschutzverfahren und in Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr, die elterliche Sorge oder den Unterhalt sind die Verfahrenskosten in der Regel von den Eltern zu tragen.