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211.24 KESV CH-TG

§ 6 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Weiterbildung und Supervision

Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
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§ 6 KESV · Weiterbildung und Supervision

1. Präsidium, Mitglieder und Mitarbeitende der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden haben jedes Jahr mindestens eine Weiterbildungsveranstaltung zu besuchen.

2. Das Präsidium der Behörde ordnet in seinem Zuständigkeitsbereich obligatorische Weiterbildung an und bewilligt freiwillige Weiterbildung und Supervision. Bei einem Ausfall von mehr als fünf Arbeitstagen oder bei Kosten von über Fr. 3'000 pro Person und Jahr ist vorgängig eine Bewilligung des Obergerichtspräsidiums einzuholen.

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