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211.24 KESV CH-TG

§ 58 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Beratung

Verfahren - Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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§ 58 KESV · Beratung

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde berät ihre Entscheide in der Regel mündlich.

2. In einfachen Verfahren oder in dringenden Fällen kann die Behörde Entscheide auf dem Zirkulationsweg fällen. Zirkularentscheide sind als solche zu bezeichnen. Sobald ein Mitglied der Behörde es verlangt, ist eine mündliche Beratung durchzuführen.

3. Die beteiligten Mitglieder der Behörde sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

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