Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.24 KESV CH-TG

§ 53 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Schriftenwechsel

Verfahren - Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (116 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 53 KESV · Schriftenwechsel

1. Führt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Schriftenwechsel durch, sind den in ihrer Rechtsstellung betroffenen Personen die Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten oder die von der Behörde neu zu den Akten genommenen Unterlagen vor dem Entscheid zur Kenntnis zu bringen. Werden neue Akten von Belang eingereicht, ist in der Regel Frist zur Stellungnahme zu diesen Unterlagen anzusetzen.

← § 52 KESV Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Pensum der Behörden § 54 KESV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →