211.24
KESV
CH-TG
§ 53 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Schriftenwechsel
Verfahren - Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
§ 53 KESV · Schriftenwechsel
1. Führt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Schriftenwechsel durch, sind den in ihrer Rechtsstellung betroffenen Personen die Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten oder die von der Behörde neu zu den Akten genommenen Unterlagen vor dem Entscheid zur Kenntnis zu bringen. Werden neue Akten von Belang eingereicht, ist in der Regel Frist zur Stellungnahme zu diesen Unterlagen anzusetzen.