§ 52 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Mündliche Verhandlungen
§ 52 KESV · Mündliche Verhandlungen
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann eine mündliche Verhandlung durchführen. Diese findet in der Regel am Sitz der Behörde statt.
2. In der Regel führt die Behörde eine mündliche Verhandlung durch,
1. wenn es um eine fürsorgerische Unterbringung oder um weitgehende ambulante Massnahmen oder Massnahmen zur Nachbetreuung geht,
2. wenn im Erwachsenenschutz eine Beistandschaft mit einer erheblichen Beschränkung der Handlungsfähigkeit gegen den Willen der betroffenen Person vorgesehen ist,
3.* wenn ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder der elterlichen Sorge von Amtes wegen vorgesehen ist oder
4. wenn zwischen den Eltern Kinderbelange strittig sind.
3. Die Verfahrensleitung der Behörde kann ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung ohne Teilnahme der betroffenen Person anordnen, sofern an ihrer Stelle eine Vertreterin oder ein Vertreter teilnimmt.