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211.24 KESV CH-TG

§ 5 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Einführung in das Amt

Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
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§ 5 KESV · Einführung in das Amt

1. Mitarbeitende der Fachsekretariate sowie neu gewählte Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden werden von deren Präsidium in ihr Amt eingeführt.

2. Die Einführung neu gewählter Präsidentinnen und Präsidenten der Behörde erfolgt gemäss den Anordnungen des Obergerichtspräsidiums.

3. Das für die Einführung zuständige Präsidium bestimmt insbesondere, welche Kurse zu absolvieren sind.

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