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211.24 KESV CH-TG

§ 49 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Zusammenarbeit mit anderen Stellen

Verfahren - Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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§ 49 KESV · Zusammenarbeit mit anderen Stellen

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden arbeiten im Rahmen des Bundesrechts mit beteiligten Stellen und Personen zusammen, namentlich mit Schulbehörden, Schulleitungen und deren Beratungsdiensten, Lehrpersonen, Betreuungs- und Klinikeinrichtungen sowie deren Aufsichtsbehörden, Gerichten sowie Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden, insbesondere der Jugendanwaltschaft, sowie der kantonalen Pflegekinderfachstelle und anderen Fachstellen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sorgen für eine zeit- und sachgerechte Information dieser Einrichtungen.

2. Die Institutionen und Personen gemäss Abs. 1 können der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unaufgefordert und im Einzelfall Personendaten bekannt geben, wenn die Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörde zwingend erforderlich sind.

3. Die Inanspruchnahme von Dienstleistungsangeboten in der Familienpflege setzt voraus, dass die Anbieterin oder der Anbieter bei der zuständigen kantonalen Behörde gemeldet ist.

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