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211.24 KESV CH-TG

§ 47 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Einbezug der Politischen Gemeinden

Verfahren - Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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§ 47 KESV · Einbezug der Politischen Gemeinden

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Politische Gemeinde, in welcher die betroffene Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, im Verfahren zur Stellungnahme einladen.

2. Wird die Gemeinde durch eine geplante Massnahme in ihren Interessen berührt, insbesondere wenn die Massnahme direkte und mindestens vorläufige Kosten von über Fr. 10'000 pro Jahr auslöst, gibt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Gemeinde vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei Gefahr im Verzug ist der Gemeinde nachträglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

3. Die Behörde gibt der Gemeinde Akteneinsicht, soweit dies zur Wahrung ihres Anhörungsrechts gemäss Abs. 1 und Abs. 2 notwendig ist. Die Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, unterstehen der Verschwiegenheitspflicht.

4. Die Gemeinde wird durch den Einbezug in das Verfahren nicht zur Verfahrenspartei.

5. Die Politischen Gemeinden sind in hängigen Verfahren im Übrigen auch ohne entsprechende Aufforderung berechtigt, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine schriftliche Stellungnahme einzureichen.

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