Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.24 KESV CH-TG

§ 46 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Amts- und Sozialberichte

Verfahren - Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (116 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 46 KESV · Amts- und Sozialberichte

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann bei den Politischen Gemeinden Amts- oder Sozialberichte einholen.

2. Amtsberichte stellen die bei der Politischen Gemeinde bereits vorhandenen Informationen zusammen, ohne Analyse und Bewertung der Daten.

3. Sozialberichte beschreiben die Lebenssituation der betroffenen Person, analysieren den Schwäche- oder Gefährdungszustand der Person und zeigen den Handlungsbedarf auf. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat bei der Auftragserteilung die konkreten Fragestellungen zu formulieren.

4. Sozialberichte sind bei komplexeren Themen, insbesondere bei einer Gefährdung des Kindeswohls, bei Sorge- und Besuchsrechtsfragen und bei Personen mit psychischen Erkrankungen, geistigen Behinderungen oder Suchterkrankungen von Fachpersonen zu erstellen, die über die notwendige Qualifikation verfügen. Solche Berichte sind nur einzuholen, wenn sie als Entscheidungsgrundlage tatsächlich notwendig sind.

5. Soweit der betroffenen Person nicht die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, kann die Politische Gemeinde bei ihr für die Erstellung von Amts- und Sozialberichten eine Aufwandentschädigung entsprechend § 27 Abs. 2 geltend machen.

6. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann bei der Politischen Gemeinde zusätzliche Informationen verlangen.

← § 45 KESV Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Pensum der Behörden § 47 KESV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →