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211.24 KESV CH-TG

§ 45 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Abklärung des Sachverhalts

Verfahren - Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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§ 45 KESV · Abklärung des Sachverhalts

1. Die Behörde oder ein von ihr beauftragtes Behördenmitglied ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen und erhebt die Beweise durch Befragung von Beteiligten, Zeugen, Auskunftspersonen, durch den Beizug von Urkunden, Amtsberichten oder Gutachten von Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere geeignete Weise.

2. In geeigneten Fällen kann sie für die Abklärungen die zuständige Berufsbeistandschaft, die Sozialen Dienste der Politischen Gemeinden oder ausnahmsweise Dritte beiziehen.

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