Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.24 KESV CH-TG

§ 44 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Akteneinsicht bei hängigem Verfahren

Verfahren - Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (116 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 44 KESV · Akteneinsicht bei hängigem Verfahren

1. Über die Akteneinsicht der betroffenen Person und der übrigen Verfahrensbeteiligten entscheidet die Verfahrensleitung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

2. Eine Übergabe der Originalakten darf nur an die in einem kantonalen Anwaltsregister oder in einer kantonalen EU/EFTA-Anwaltsliste eingetragenen Anwältinnen und Anwälte erfolgen. Werden Originalakten verspätet oder unvollständig oder anderweitig unkorrekt zurückgegeben, kann die Herausgabe von Akten künftig verweigert werden.

3. Besteht keine anwaltliche Vertretung, erfolgt die Einsichtnahme, wo nötig unter Aufsicht, in den Räumen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Auf Verlangen können gegen Gebühr Aktenkopien angefertigt werden.

← § 43 KESV Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Pensum der Behörden § 45 KESV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →