211.24
KESV
CH-TG
§ 44 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Akteneinsicht bei hängigem Verfahren
Verfahren - Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
§ 44 KESV · Akteneinsicht bei hängigem Verfahren
1. Über die Akteneinsicht der betroffenen Person und der übrigen Verfahrensbeteiligten entscheidet die Verfahrensleitung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
2. Eine Übergabe der Originalakten darf nur an die in einem kantonalen Anwaltsregister oder in einer kantonalen EU/EFTA-Anwaltsliste eingetragenen Anwältinnen und Anwälte erfolgen. Werden Originalakten verspätet oder unvollständig oder anderweitig unkorrekt zurückgegeben, kann die Herausgabe von Akten künftig verweigert werden.
3. Besteht keine anwaltliche Vertretung, erfolgt die Einsichtnahme, wo nötig unter Aufsicht, in den Räumen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Auf Verlangen können gegen Gebühr Aktenkopien angefertigt werden.