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211.24 KESV CH-TG

§ 41 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Mitwirkungspflicht

Verfahren - Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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§ 41 KESV · Mitwirkungspflicht

1. Die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte sind nach Massgabe von Art. 160 ff. ZPO zur Mitwirkung am Verfahren verpflichtet.

2. Verweigern Verfahrensbeteiligte die Mitwirkung, kann gestützt auf Art. 167 ZPO eine zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht erfolgen. Zulässig sind insbesondere

1. die persönliche Vorführung

2. die Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt

3. die Herausgabe oder Sicherstellung von Dokumenten, Gegenständen und Vermögenswerten

4. die Auferlegung der zusätzlich entstehenden Kosten

3. Verweigern Dritte die Mitwirkung, ist nach Art. 167 ZPO vorzugehen.

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