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211.24 KESV CH-TG

§ 40 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Angeordnete Vertretung

Verfahren - Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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§ 40 KESV · Angeordnete Vertretung

1. Die Verfahrensleitung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde prüft von Amtes wegen, ob die betroffene Person oder das betroffene Kind im Verfahren vor der Behörde eine Vertreterin oder einen Vertreter benötigt.

2. Wird von Amtes wegen eine Vertretung eingesetzt, richtet sich deren Entschädigung bei Anwältinnen oder Anwälten nach § 3 Abs. 1 Ziff. 2, Ziff. 5 und Ziff. 6 des Anwaltstarifs in Zivil- und Strafsachen (AnwT), bei anderen Personen nach dem Stundenansatz für Beiständinnen und Beistände. Die vorgesehene Entschädigung ist im Ernennungsentscheid zu regeln.

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