211.24
KESV
CH-TG
§ 4 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Amtsübergabe im Präsidium der Behörde
Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
§ 4 KESV · Amtsübergabe im Präsidium der Behörde
1. Bei der Amtsübergabe hat die abtretende Präsidentin oder der abtretende Präsident der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Nachfolgerin oder dem Nachfolger sämtliche Bücher, Register und Kontrollen sowie Akten, Kassen und alle elektronischen Daten zu übergeben.
2. Das von den beteiligten Amtspersonen unterzeichnete Protokoll der Amtsübergabe ist dem Departement für Justiz und Sicherheit sowie dem Obergerichtspräsidium einzureichen.