Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.24 KESV CH-TG

§ 39a Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Einzelrichterzuständigkeit

Verfahren - Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (116 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 39a KESV · Einzelrichterzuständigkeit

1. Das Präsidium oder ein von diesem oder von der Geschäftsordnung bezeichnetes Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist für folgende Aufgaben und Entscheide zuständig

1. Antragstellung betreffend Neuregelung der elterlichen Sorge (Art. 134 Abs. 1 ZGB)

2. Neuregelung der elterlichen Sorge und Obhut bei Einigkeit der Eltern oder wenn ein Elternteil verstorben ist, sowie Genehmigung entsprechender Unterhaltsverträge (Art. 134 Abs. 3 und Art. 297 Abs. 2 ZGB)

3. Neuregelung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile in nichtstreitigen Fällen ohne Neubeurteilung der elterlichen Sorge oder des Unterhalts (Art. 134 Abs. 4, Art. 179 Abs. 1 und Art. 298d ZGB)

4. Genehmigung von Unterhaltsverträgen sowie der Nichtabänderbarkeit von Unterhaltsbeiträgen (Art. 287 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB)

5. * Übertragung der elterlichen Sorge auf den anderen Elternteil oder auf beide Elternteile bei Vorliegen eines gemeinsamen Antrags (Art. 298a Abs. 1 ZGB)

6. Ernennung einer Vormundin oder eines Vormunds auf Anordnung des Gerichts (Art. 298 Abs. 3 ZGB)

7. Anordnung einer Beistandschaft für das Kind (Art. 306 Abs. 2 ZGB) und Anordnung einer Beistandschaft bei der Feststellung der Vaterschaft und zur Wahrung des Unterhaltsanspruchs (Art. 308 Abs. 2 ZGB)

7a. * Vollzug der gerichtlich angeordneten Kindesschutzmassnahmen (Art. 315a Abs. 1 ZGB)

8. * Massnahmen zum Schutz und Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens sowie Anhalten von Dritten zur periodischen Rechnungstellung und Berichterstattung (Art. 318 Abs. 3, Art. 320 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 ZGB) sowie Kenntnisnahme und Genehmigung des Inventars über das Kindesvermögen nach dem Tod eines Elternteils (Art. 318 Abs. 2 ZGB)

9. Anordnung der Hinterlegung und der Sicherheitsleistung (Art. 324 Abs. 2 ZGB)

10. Anordnung von Vorkehrungen (Art. 333 Abs. 3 ZGB)

11. * Überprüfung, Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrags einschliesslich Einweisung der beauftragten Person in ihre Pflichten (Art. 363 und Art. 364 ZGB), Festlegung der Entschädigung beim Vorsorgeauftrag (Art. 366 Abs. 1 ZGB) sowie die Prüfung der kündigung eines Vorsorgeauftrags (Art. 367 Abs. 1 ZGB)

12. Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten beziehungsweise der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB)

13. Prüfung der Voraussetzungen zur Vertretungsbefugnis des Ehegatten beziehungsweise der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners und Ausstellung einer Urkunde über die Vertretungsbefugnis (Art. 376 Abs. 1 ZGB)

14. Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft oder Bestimmung der vertretungsberechtigten Person bei medizinischen Massnahmen (Art. 381 und Art. 382 Abs. 3 ZGB)

14a. * Erteilung der Zustimmung zum Betreten der Wohnräume und Öffnen der Post (Art. 391 Abs. 3 ZGB);

15. Ernennung der Beiständin oder des Beistands (Art. 400 bis Art. 403 ZGB) sowie deren Entlassung aus dem Amt (Art. 422 und Art. 423 ZGB)

16. Festlegung der Mandatsentschädigung (Art. 404 Abs. 2 ZGB)

17. Feststellung der Beendigung einer Massnahme aus gesetzlichen Gründen

18. * Anordnung eines öffentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB) und Antrag auf Aufnahme eines Erbschaftsinventars (Art. 553 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB)

18a. * Rechnungsführung (Art. 415 Abs. 1 und Art. 425 Abs. 2 ZGB);

19. Entbindung von der Pflicht zur Ablage des Schlussberichts und der Schlussrechnung (Art. 425 Abs. 1 Satz 2 ZGB)

20. Übertragung der bestehenden Massnahme an die Behörde des neuen Wohnsitzes sowie Übernahme einer bestehenden Massnahme von der Behörde des bisherigen Wohnsitzes (Art. 442 und Art. 444 ZGB)

21. Erteilung der Zustimmung bei zustimmungsbedürftigen Geschäften (Art. 416 und Art. 417 ZGB)

22. Entscheid über Zuständigkeitsfragen (Art. 444 ZGB)

23. Entscheid über die Akteneinsicht (Art. 449b ZGB)

24. Vollstreckung von Entscheiden (Art. 450g Abs. 1 ZGB) sowie Amts- und Rechtshilfemassnahmen

25. Erteilung von Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme (Art. 451 Abs. 2 ZGB)

26. Mitteilung an Schuldnerinnen und Schuldner (Art. 452 Abs. 2 ZGB)

27. Antrag auf Verschollenerklärung (Art. 550 ZGB)

28. Anordnung der Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1bis ZGB)

29. * ...

29a. * Bescheinigungen betreffend die elterliche Sorge in nationalen Verhältnissen

30. * Regelung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Art. 52fbis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung)

31. * Antrag zur Anordnung einer Kindesvertretung im Scheidungs- oder Trennungsprozess (Art. 299 Abs. 2 lit. b ZPO)

← § 39 KESV Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Pensum der Behörden § 40 KESV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →