211.24
KESV
CH-TG
§ 39 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Spruchkörper
Verfahren - Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
§ 39 KESV · Spruchkörper
1. Der für den einzelnen Fall bezeichnete Spruchkörper bleibt während der ganzen Dauer des Verfahrens bestehen, sofern nicht triftige Gründe gegeben sind.
2. Änderungen des Spruchkörpers sind den Parteien samt den Gründen der Änderung bekannt zu geben.
3. Wird der Spruchkörper im Verlauf des Verfahrens geändert, kann die betroffene Person eine erneute Anhörung verlangen. Die Unterlagen über die früher vorgenommenen Verfahrenshandlungen verbleiben bei den Akten.
4. Massgebend ist im Spruchkörper das Mehr der Behördenmitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.