§ 37 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Rechtshängigkeit
§ 37 KESV · Rechtshängigkeit
1. Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird hängig mit der Einreichung eines Gesuchs oder durch Anrufung der Behörde in den vom ZGB vorgesehenen Fällen oder mit dem Eingang einer begründet scheinenden Gefährdungsmeldung oder mit dem Eingang von konkreten Hinweisen auf die Hilfsbedürftigkeit eines Kindes oder einer volljährigen Person.
2. Die Eröffnung eines Verfahrens ist den Beteiligten in der Regel schriftlich mitzuteilen.
3. Das Verfahren gilt als von Amtes wegen eröffnet, wenn die Behörde der betroffenen Person eine entsprechende Mitteilung macht oder andere Vorkehren trifft, die gegen aussen eine erkennbare Wirkung haben.
4. Mit Eintritt der Rechtshängigkeit bleibt die Zuständigkeit der betreffenden Behörde bis zum Abschluss des Verfahrens erhalten.
5. Jedes Verfahren ist mit einem Dokument für die Entscheidsammlung der Behörde abzuschliessen, entweder mit einem Entscheid oder einem Brief oder einer Aktennotiz.