Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.24 KESV CH-TG

§ 36 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Information von Gerichten und anderen Behörden

Verfahren - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (116 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 36 KESV · Information von Gerichten und anderen Behörden

1. Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, richtet sich die Auskunftserteilung und die Gewährung der Einsicht in Entscheide und Akten gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden sinngemäss nach § 24 ff. der Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung).

← § 35 KESV Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Pensum der Behörden § 37 KESV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →