211.24
KESV
CH-TG
§ 36 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Information von Gerichten und anderen Behörden
Verfahren - Allgemeines
§ 36 KESV · Information von Gerichten und anderen Behörden
1. Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, richtet sich die Auskunftserteilung und die Gewährung der Einsicht in Entscheide und Akten gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden sinngemäss nach § 24 ff. der Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung).