211.24
KESV
CH-TG
§ 35 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Fristenstillstand
Verfahren - Allgemeines
§ 35 KESV · Fristenstillstand
1. Die Verfahrensbeteiligten sind ausdrücklich, insbesondere in der Rechtsmittelbelehrung, darauf hinzuweisen, dass im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie vor der Beschwerdeinstanz die Gerichtsferien keine Anwendung finden.