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211.24 KESV CH-TG

§ 35 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Fristenstillstand

Verfahren - Allgemeines
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§ 35 KESV · Fristenstillstand

1. Die Verfahrensbeteiligten sind ausdrücklich, insbesondere in der Rechtsmittelbelehrung, darauf hinzuweisen, dass im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie vor der Beschwerdeinstanz die Gerichtsferien keine Anwendung finden.

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