211.24
KESV
CH-TG
§ 33 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Schlichtungs- und Beschleunigungsgebot
Verfahren - Allgemeines
§ 33 KESV · Schlichtungs- und Beschleunigungsgebot
1. Die Verfahrensleitung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann in jedem Stadium des Verfahrens versuchen, zwischen den Beteiligten eine Einigung herbeizuführen.
2. Die Verfahren sind möglichst beförderlich durchzuführen.