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211.24 KESV CH-TG

§ 33 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Schlichtungs- und Beschleunigungsgebot

Verfahren - Allgemeines
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§ 33 KESV · Schlichtungs- und Beschleunigungsgebot

1. Die Verfahrensleitung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann in jedem Stadium des Verfahrens versuchen, zwischen den Beteiligten eine Einigung herbeizuführen.

2. Die Verfahren sind möglichst beförderlich durchzuführen.

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