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211.24 KESV CH-TG

§ 32 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Persönliches Erscheinen

Verfahren - Allgemeines
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§ 32 KESV · Persönliches Erscheinen

1. Zu Verhandlungen und Anhörungen vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie vor der Beschwerdeinstanz hat die vertretene Person persönlich zu erscheinen, soweit sie nicht von der Verfahrensleitung davon dispensiert wurde.

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