211.24
KESV
CH-TG
§ 32 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Persönliches Erscheinen
Verfahren - Allgemeines
§ 32 KESV · Persönliches Erscheinen
1. Zu Verhandlungen und Anhörungen vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie vor der Beschwerdeinstanz hat die vertretene Person persönlich zu erscheinen, soweit sie nicht von der Verfahrensleitung davon dispensiert wurde.