Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.24 KESV CH-TG

§ 30 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Verfahrensart

Verfahren - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (116 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30 KESV · Verfahrensart

1. Im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und vor der Beschwerdeinstanz gelten, soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen, sinngemäss die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren.

← § 29 KESV Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Pensum der Behörden § 31 KESV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →