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211.24 KESV CH-TG

§ 3 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Stellvertretung

Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
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§ 3 KESV · Stellvertretung

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld ist in der Regel Stellvertretung für die Behörde Münchwilen, die Behörde Münchwilen für die Behörde Weinfelden, die Behörde Weinfelden für die Behörde Arbon, die Behörde Arbon für die Behörde Kreuzlingen und die Behörde Kreuzlingen für die Behörde Frauenfeld.

2. Ist Gefahr in Verzug, kann jede der in Abs. 1 erwähnten Behörden stellvertretend eingreifen. Die zuständige Behörde ist von der stellvertretend eingreifenden Behörde über die getroffenen Massnahmen unverzüglich zu informieren.

3. Das Obergericht kann nach vorgängiger Anhörung zum Ausgleich der Geschäftslast eine Behörde mit der Übernahme von Fällen einer anderen Behörde beauftragen.

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