211.24
KESV
CH-TG
§ 2a Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Umwandlung von Pensen
Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
§ 2a KESV · Umwandlung von Pensen
1. Das Obergericht kann auf Antrag einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Bedarf deren Gesamtpensum gemäss § 1 und § 2 in beschränktem Umfang neu verteilen, sofern es die Verhältnisse zulassen. Für die Umwandlung von Pensen der Behördenmitglieder zu Pensen des Fachsekretariats gilt ein Faktor von 1.5.