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211.24 KESV CH-TG

§ 2a Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Umwandlung von Pensen

Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
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§ 2a KESV · Umwandlung von Pensen

1. Das Obergericht kann auf Antrag einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Bedarf deren Gesamtpensum gemäss § 1 und § 2 in beschränktem Umfang neu verteilen, sofern es die Verhältnisse zulassen. Für die Umwandlung von Pensen der Behördenmitglieder zu Pensen des Fachsekretariats gilt ein Faktor von 1.5.

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