211.24
KESV
CH-TG
§ 28 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Visumsberechtigung
Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
§ 28 KESV · Visumsberechtigung
1. Visumsberechtigt in finanzrechtlicher Hinsicht ist das Präsidium und das Vizepräsidium der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer der Behörde.