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211.24 KESV CH-TG

§ 28 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Visumsberechtigung

Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
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§ 28 KESV · Visumsberechtigung

1. Visumsberechtigt in finanzrechtlicher Hinsicht ist das Präsidium und das Vizepräsidium der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer der Behörde.

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