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211.24 KESV CH-TG

§ 22 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Entbindung vom Amtsgeheimnis

Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
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§ 22 KESV · Entbindung vom Amtsgeheimnis

1. Das Obergericht entscheidet über die Entbindung vom Amtsgeheimnis bei den Mitgliedern sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.

2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet über die Entbindung vom Amtsgeheimnis bei den Beiständinnen und Beiständen sowie Vormundinnen und Vormunden.

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