211.24
KESV
CH-TG
§ 22 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Entbindung vom Amtsgeheimnis
Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
§ 22 KESV · Entbindung vom Amtsgeheimnis
1. Das Obergericht entscheidet über die Entbindung vom Amtsgeheimnis bei den Mitgliedern sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.
2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet über die Entbindung vom Amtsgeheimnis bei den Beiständinnen und Beiständen sowie Vormundinnen und Vormunden.