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211.24 KESV CH-TG

§ 21 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Kontakte

Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
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§ 21 KESV · Kontakte

1. Die Mitglieder sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde haben sich jeder Meinungsäusserung über hängige Verfahren gegenüber Verfahrensbeteiligten oder Dritten zu enthalten. Vorbehalten bleiben Kontakte im Rahmen der Verfahrensleitung oder in deren Auftrag.

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