211.24
KESV
CH-TG
§ 21 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Kontakte
Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
§ 21 KESV · Kontakte
1. Die Mitglieder sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde haben sich jeder Meinungsäusserung über hängige Verfahren gegenüber Verfahrensbeteiligten oder Dritten zu enthalten. Vorbehalten bleiben Kontakte im Rahmen der Verfahrensleitung oder in deren Auftrag.