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211.24 KESV CH-TG

§ 2 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Pensum der Fachsekretariate

Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
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§ 2 KESV · Pensum der Fachsekretariate

1. Der gesamte Beschäftigungsgrad der Fachsekretariate der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beträgt

1. * für den Bezirk Arbon 660 %

2. * für den Bezirk Frauenfeld 780 %

3. * für den Bezirk Kreuzlingen 530 %

4. * für den Bezirk Münchwilen 540 %

5. * für den Bezirk Weinfelden 740 %

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