§ 19 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Ausstand
§ 19 KESV · Ausstand
1. Für die Mitglieder sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gelten die Ausstandsregeln gemäss der Zivilprozessordnung (ZPO).
2. Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
3. Über strittige Ausstandsbegehren gegen einzelne Mitglieder oder gegen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter entscheidet die Behörde.
4. Muss die Gesamtheit oder müssen so viele Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den Ausstand wahren, dass eine genügende Besetzung nicht möglich ist, kann das Obergerichtspräsidium die Behörde durch ein Mitglied oder mehrere Mitglieder einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ergänzen. Das Obergerichtspräsidium kann stattdessen auch die stellvertretende Behörde gemäss § 3 als zuständig erklären.
5. Entscheide des Obergerichtspräsidiums sind mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO bei der 2. Abteilung des Obergerichts anfechtbar.