211.24
KESV
CH-TG
§ 16 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Erfahrungsaustausch
Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
§ 16 KESV · Erfahrungsaustausch
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sorgt für einen regelmässigen Erfahrungsaustausch mit den Berufsbeistandschaften sowie den Vertreterinnen und Vertretern der Politischen Gemeinden des Bezirks.