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211.24 KESV CH-TG

§ 16 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Erfahrungsaustausch

Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
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§ 16 KESV · Erfahrungsaustausch

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sorgt für einen regelmässigen Erfahrungsaustausch mit den Berufsbeistandschaften sowie den Vertreterinnen und Vertretern der Politischen Gemeinden des Bezirks.

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