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211.24 KESV CH-TG

§ 1 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Pensum der Behörden

Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
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§ 1 KESV · Pensum der Behörden

1. Der gesamte Beschäftigungsgrad der Präsidien und Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beträgt

1. * für den Bezirk Arbon 440 %

2. * für den Bezirk Frauenfeld 550 %

3. * für den Bezirk Kreuzlingen 400 %

4. * für den Bezirk Münchwilen 350 %

5. * für den Bezirk Weinfelden 410 %

Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Pensum der Behörden § 2 KESV →

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