211.24
KESV
CH-TG
§ 1 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (KESV) - Pensum der Behörden
Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
§ 1 KESV · Pensum der Behörden
1. Der gesamte Beschäftigungsgrad der Präsidien und Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beträgt
1. * für den Bezirk Arbon 440 %
2. * für den Bezirk Frauenfeld 550 %
3. * für den Bezirk Kreuzlingen 400 %
4. * für den Bezirk Münchwilen 350 %
5. * für den Bezirk Weinfelden 410 %