Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.111 CH-TG

§ 9 Verordnung des Regierungsrates über das Zivilstandswesen - Leichenpass, ausserordentliche Bestattungsbewilligung

Registerführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Verordnung des Regierungsrates über das Zivilstandswesen · Leichenpass, ausserordentliche Bestattungsbewilligung

1. Das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen ist für die Ausstellung des Leichenpasses zuständig.

2. Das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen ist für die ausnahmsweise Bewilligung der Bestattung gemäss Art. 36 Abs. 2 ZStV zuständig.

← § 8 Verordnung des Regierungsrates über das Zivilstandswesen Zweck § 10 Verordnung des Regierungsrates über das Zivilstandswesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →