211.111
CH-TG
§ 9 Verordnung des Regierungsrates über das Zivilstandswesen - Leichenpass, ausserordentliche Bestattungsbewilligung
Registerführung
§ 9 Verordnung des Regierungsrates über das Zivilstandswesen · Leichenpass, ausserordentliche Bestattungsbewilligung
1. Das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen ist für die Ausstellung des Leichenpasses zuständig.
2. Das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen ist für die ausnahmsweise Bewilligung der Bestattung gemäss Art. 36 Abs. 2 ZStV zuständig.