Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.111 CH-TG

§ 8 Verordnung des Regierungsrates über das Zivilstandswesen - Anzeige eines Todesfalles bei der Wohngemeinde

Registerführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Verordnung des Regierungsrates über das Zivilstandswesen · Anzeige eines Todesfalles bei der Wohngemeinde

1. Ist eine Person an ihrem Wohnort verstorben, kann der Todesfall bei der von der Gemeinde bezeichneten Amtsstelle angezeigt werden.

2. Die von der Gemeinde bezeichnete Amtsstelle hat den Todesfall unverzüglich dem zuständigen Zivilstandsamt schriftlich zu melden.

3. Todesfälle in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen sowie Anstalten sind direkt dem zuständigen Zivilstandsamt zu melden.

← § 7 Verordnung des Regierungsrates über das Zivilstandswesen Zweck § 9 Verordnung des Regierungsrates über das Zivilstandswesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →