211.111
CH-TG
§ 8 Verordnung des Regierungsrates über das Zivilstandswesen - Anzeige eines Todesfalles bei der Wohngemeinde
Registerführung
§ 8 Verordnung des Regierungsrates über das Zivilstandswesen · Anzeige eines Todesfalles bei der Wohngemeinde
1. Ist eine Person an ihrem Wohnort verstorben, kann der Todesfall bei der von der Gemeinde bezeichneten Amtsstelle angezeigt werden.
2. Die von der Gemeinde bezeichnete Amtsstelle hat den Todesfall unverzüglich dem zuständigen Zivilstandsamt schriftlich zu melden.
3. Todesfälle in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen sowie Anstalten sind direkt dem zuständigen Zivilstandsamt zu melden.