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§ 7 Verordnung des Regierungsrates über das Zivilstandswesen - Zivilstandsereignisse mit Auslandbezug

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§ 7 Verordnung des Regierungsrates über das Zivilstandswesen · Zivilstandsereignisse mit Auslandbezug

1. Das Zivilstandsamt hat dem Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen ausländische zivilstandsamtliche Dokumente in folgenden Fällen zur Prüfung einzureichen

1. Beurkundung einer Geburt;

2. Beurkundung einer Kindesanerkennung;

3. Entgegennahme einer Namenserklärung;

4. Entgegennahme eines Gesuches um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens;

5. * Entgegennahme eines Gesuches um Eintragung einer Partnerschaft.[3]

2. Das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen kann ausländische Dokumente von einzelnen Staaten von der Prüfungspflicht ausnehmen.

3. Bei der Beurkundung eines Todesfalles können die ausländischen zivilstandsamtlichen Dokumente dem Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen zur Prüfung eingereicht werden.

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