211.111
CH-TG
§ 6 Verordnung des Regierungsrates über das Zivilstandswesen - Sonderzivilstandsamt
Registerführung
§ 6 Verordnung des Regierungsrates über das Zivilstandswesen · Sonderzivilstandsamt
1. Der Kanton führt ein Sonderzivilstandsamt. Dieses ist dem Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen angegliedert.
2. Das Sonderzivilstandsamt hat folgende Aufgaben
1. Erfassen ausländischer Entscheidungen oder Urkunden aus dem Ausland;
2. Erfassen von Entscheiden der Verwaltungsbehörden;
3. Erfassen von Verwaltungsverfügungen des Bundes oder von Bundesgerichtsurteilen;
4. Beurkundung der testamentarischen Anerkennung eines Kindes (Art. 260 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches).