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§ 5 Verordnung des Regierungsrates über das Zivilstandswesen - Strafbestimmung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Verordnung des Regierungsrates über das Zivilstandswesen · Strafbestimmung

1. Für die Verfolgung und Beurteilung der in der Zivilstandsverordnung erwähnten Widerhandlungen gegen die Meldepflichten sind die ordentlichen Strafbehörden zuständig.

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