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§ 4 Verordnung des Regierungsrates über das Zivilstandswesen - Mitteilung von Gerichtsurteilen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Verordnung des Regierungsrates über das Zivilstandswesen · Mitteilung von Gerichtsurteilen

1. Die Gerichte teilen ihre rechtskräftigen Entscheide, die eine Änderung des Personenstandes zur Folge haben, dem gemäss § 2 zuständigen Zivilstandsamt mit.

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