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211.111 CH-TG

§ 3 Verordnung des Regierungsrates über das Zivilstandswesen - Bekanntgabe von Daten aus dem Einwohnerregister

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Verordnung des Regierungsrates über das Zivilstandswesen · Bekanntgabe von Daten aus dem Einwohnerregister

1. Unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Bestimmungen können die Gemeinden Geburten, Todesfälle, Trauungen und eingetragene Partnerschaften periodisch veröffentlichen.

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