211.111
CH-TG
§ 3 Verordnung des Regierungsrates über das Zivilstandswesen - Bekanntgabe von Daten aus dem Einwohnerregister
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Verordnung des Regierungsrates über das Zivilstandswesen · Bekanntgabe von Daten aus dem Einwohnerregister
1. Unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Bestimmungen können die Gemeinden Geburten, Todesfälle, Trauungen und eingetragene Partnerschaften periodisch veröffentlichen.