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§ 1 Verordnung des Regierungsrates über das Zivilstandswesen - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Verordnung des Regierungsrates über das Zivilstandswesen · Zweck

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Zivilstandswesen und ist in diesem Bereich Ausführungsvorschrift zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.

Zweck § 2 Verordnung des Regierungsrates über das Zivilstandswesen →

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