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12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Zivilstandswesen und ist in diesem Bereich Ausführungsvorschrift zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Amtskreis des Zivilstandsamtes Thurgau Ost umfasst die Bezirke Arbon, Kreuzlingen und Weinfelden.

2. Der Amtskreis des Zivilstandsamtes Thurgau West umfasst die Bezirke Frauenfeld und Münchwilen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Das Zivilstandsamt Thurgau Ost hat seinen Amtssitz in Amriswil.

2. Das Zivilstandsamt Thurgau West hat seinen Amtssitz in Frauenfeld.

Allgemeine Bestimmungen

1. Unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Bestimmungen können die Gemeinden Geburten, Todesfälle, Trauungen und eingetragene Partnerschaften periodisch veröffentlichen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Gerichte teilen ihre rechtskräftigen Entscheide, die eine Änderung des Personenstandes zur Folge haben, dem gemäss § 2 zuständigen Zivilstandsamt mit.

Allgemeine Bestimmungen

1. Für die Verfolgung und Beurteilung der in der Zivilstandsverordnung erwähnten Widerhandlungen gegen die Meldepflichten sind die ordentlichen Strafbehörden zuständig.

Registerführung

1. Der Kanton führt ein Sonderzivilstandsamt. Dieses ist dem Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen angegliedert.

2. Das Sonderzivilstandsamt hat folgende Aufgaben

1. Erfassen ausländischer Entscheidungen oder Urkunden aus dem Ausland;

2. Erfassen von Entscheiden der Verwaltungsbehörden;

3. Erfassen von Verwaltungsverfügungen des Bundes oder von Bundesgerichtsurteilen;

4. Beurkundung der testamentarischen Anerkennung eines Kindes (Art. 260 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches).

Registerführung

1. Das Zivilstandsamt hat dem Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen ausländische zivilstandsamtliche Dokumente in folgenden Fällen zur Prüfung einzureichen

1. Beurkundung einer Geburt;

2. Beurkundung einer Kindesanerkennung;

3. Entgegennahme einer Namenserklärung;

4. Entgegennahme eines Gesuches um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens;

5. * Entgegennahme eines Gesuches um Eintragung einer Partnerschaft.[3]

2. Das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen kann ausländische Dokumente von einzelnen Staaten von der Prüfungspflicht ausnehmen.

3. Bei der Beurkundung eines Todesfalles können die ausländischen zivilstandsamtlichen Dokumente dem Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen zur Prüfung eingereicht werden.

Registerführung

1. Ist eine Person an ihrem Wohnort verstorben, kann der Todesfall bei der von der Gemeinde bezeichneten Amtsstelle angezeigt werden.

2. Die von der Gemeinde bezeichnete Amtsstelle hat den Todesfall unverzüglich dem zuständigen Zivilstandsamt schriftlich zu melden.

3. Todesfälle in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen sowie Anstalten sind direkt dem zuständigen Zivilstandsamt zu melden.

Registerführung

1. Das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen ist für die Ausstellung des Leichenpasses zuständig.

2. Das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen ist für die ausnahmsweise Bewilligung der Bestattung gemäss Art. 36 Abs. 2 ZStV zuständig.

Registerführung

1. Wer ein Kind unbekannter Abstammung findet, hat umgehend die Kantonspolizei zu benachrichtigen.

2. Die Kantonspolizei tätigt die erforderlichen Ermittlungen und erstattet dem zuständigen Zivilstandsamt Meldung.

Registerführung

1. Die vor 1876 von den Pfarrämtern geführten Zivilstandsregister bis zum Jahre 1800 zurück und die Zivilstandsregister, die älter als 120 Jahre sind, sind dem Staatsarchiv zur dauernden Aufbewahrung abzuliefern.

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