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210.1 BGB CH-TG

§ 8a Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Anwälte

Sachliche Zuständigkeit
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§ 8a EG ZGB · Anwälte

1. Die im Anwaltsregister des Kantons Thurgau eingetragenen Anwälte sind berechtigt für

1. öffentliche Beurkundungen von Verträgen und Erklärungen im Ehegüter- und Erbrecht sowie im Gesellschafts- und Stiftungsrecht;

2. öffentliche Beurkundungen eines Vorsorgeauftrages (Art. 361 Abs. 1 ZGB);

3. öffentliche Beurkundungen der Anerkennung der direkten Vollstreckung einer geschuldeten Leistung (Art. 347 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO[8]);

4. Beglaubigungen.

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