210.1
BGB
CH-TG
§ 8a Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Anwälte
Sachliche Zuständigkeit
§ 8a EG ZGB · Anwälte
1. Die im Anwaltsregister des Kantons Thurgau eingetragenen Anwälte sind berechtigt für
1. öffentliche Beurkundungen von Verträgen und Erklärungen im Ehegüter- und Erbrecht sowie im Gesellschafts- und Stiftungsrecht;
2. öffentliche Beurkundungen eines Vorsorgeauftrages (Art. 361 Abs. 1 ZGB);
3. öffentliche Beurkundungen der Anerkennung der direkten Vollstreckung einer geschuldeten Leistung (Art. 347 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO[8]);
4. Beglaubigungen.