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210.1 BGB CH-TG

§ 86 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 86 EG ZGB · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

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