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210.1 BGB CH-TG

§ 83 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Ergänzende Anordnungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 83 EG ZGB · Ergänzende Anordnungen

1. Für ergänzende Anordnungen im Sinne von Art. 52 des Schlusstitels zum ZGB ist im Zusammenhang mit der Zivilrechtspflege das Obergericht, im übrigen der Regierungsrat zuständig.

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