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210.1 BGB CH-TG

§ 82 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Hängige Verfahren

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 82 EG ZGB · Hängige Verfahren

1. Unter Vorbehalt von Art. 14 und Art. 14a des Schlusstitels zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch werden Verfahren, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht worden sind, nach altem Recht von der nach neuem Recht zuständigen Behörde zu Ende geführt.

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