210.1
BGB
CH-TG
§ 81 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Protokoll
Freiwillige öffentliche Versteigerung
§ 81 EG ZGB · Protokoll
1. Über die Versteigerung ist ein Protokoll aufzunehmen. Bei der Versteigerung von Grundstücken sind alle Angebote einzutragen, bei Fahrnis nur dasjenige, für das der Zuschlag erfolgt ist.