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210.1 BGB CH-TG

§ 81 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Protokoll

Freiwillige öffentliche Versteigerung
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§ 81 EG ZGB · Protokoll

1. Über die Versteigerung ist ein Protokoll aufzunehmen. Bei der Versteigerung von Grundstücken sind alle Angebote einzutragen, bei Fahrnis nur dasjenige, für das der Zuschlag erfolgt ist.

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