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210.1 BGB CH-TG

§ 80 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Mitwirkung

Freiwillige öffentliche Versteigerung
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§ 80 EG ZGB · Mitwirkung

1. Die freiwillige öffentliche Versteigerung hat in Anwesenheit eines Mitgliedes des Gemeinderates oder des Gemeindeschreibers stattzufinden. Werden Grundstücke versteigert, hat die Versteigerung am Ort der gelegenen Sache unter Mitwirkung eines Grundbuchverwalters des Bezirkes zu erfolgen.

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